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Waldgesetz: Breites Angebot an Forstdienstleistungen bleibt erhalten

16.12.2016

Bundestag beschließt Änderung des Bundeswaldgesetzes. Damit wird den staatlichen Forstämtern ermöglicht, der Holzvermarktung vorgelagerte forstwirtschaftliche Dienstleitungen auch in Zukunft im Kommunal- und Privatwald anzubieten.

Für viele Kleinwaldbesitzer ist diese Gesetzesänderung von großer Bedeutung: Der Deutsche Bundestag hat sich am gestrigen Donnerstag mehrheitlich für eine Änderung des Bundeswaldgesetzes ausgesprochen. Darüber informieren die Bundestagsabgeordneten Thomas Dörflinger und Gabriele Schmidt (beide CDU) in einer gemeinsamen Pressemitteilung. Ziel dieser Änderung ist es, auch im öffentlichen Interesse liegende Forstdienstleistungen von der rein wirtschaftlichen Tätigkeit der Holzvermarktung abzugrenzen. Erforderlich wurde die gesetzliche Klarstellung, weil das Bundeskartellamt das vom Land Baden-Württemberg angewandte System der gebündelten Rundholzvermarktung untersagt hatte.

„Uns CDU-Bundestagsabgeordneten aus Baden-Württemberg war es wichtig, dass in den bewährten Strukturen der Forstbewirtschaftung kein Kahlschlag betrieben wird. Die staatlichen Forstämter sorgen mit ihren fachkundigen Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen dafür, dass auch Kleinwaldbesitzer Zugang zum Holzmarkt haben“, erklärten die Abgeordneten mit Blick auf die rund 230.000 Waldbesitzer in Baden-Württemberg. „Neben Kleinwaldbesitzern hatte sich auch der Kreistag des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald mit einer eigenen Resolution für den Erhalt der bewährten Forststrukturen ausgesprochen“, erinnern die Abgeordneten.

Mit der Änderung des Bundeswaldgesetzes bekräftigt der Deutsche Bundestag, dass die Holzvermarktung dem Kartellrecht unterliegt. Gleichzeitig wird gesetzlich klargestellt, welche Forstdienstleistungen nicht zur Holzvermarktung im engeren Sinne zählen und damit vom Kartellrecht ausgenommen sind. Zu diesen Dienstleistungen gehören Waldbau, Auszeichnung, Ernte und Bereitstellung des Rohholzes einschließlich seiner Registrierung.


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