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Reform des Insolvenzanfechtungsrechts

16.02.2017

Ein wichtiges Anliegen von CDU und CSU aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt

Nach langen Verhandlungen hat sich die Koalition auf eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechts geeinigt. Der Gesetzentwurf soll heute (Donnerstag, 16. Februar 2017) im Plenum des Deutschen Bundestages beschlossen werden. Darüber informiert die CDU-Bundestagsabgeordnete Gabriele Schmidt in einer Medienmitteilung. 

Aus der Praxis sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen Unternehmen nach erfolgter Lieferung mit Kunden Ratenzahlungen vereinbaren, weil diese aufgrund der finanziellen Situation nicht sofort oder den Gesamtbetrag auf einmal zahlen können. Unternehmen, die sich auf solche Ratenzahlungen einlassen, um dem Kunden das Begleichen der Schuld zu erleichtern, werden bislang im Falle der Insolvenz der Schuldner bestraft. Sie müssen das teilweise vor Jahren an sie Gezahlte an den Insolvenzverwalter zurückzahlen, ohne dass das Geleistete zurückerstattet wird. 

Mit neuen Regeln wird Rechtssicherheit nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Arbeitnehmer geschaffen. „Unternehmen müssen sich darauf verlassen können, dass sie Zahlungen, die sie für Leistungen erhalten haben, behalten können“, sagte die gelernte Industriekauffrau. In Zukunft können die Insolvenzverwalter nicht mehr hohe Beträge von Unternehmen zurückfordern, nur weil diese etwa vor längerer Zeit Ratenzahlungen mit dem nunmehr insolventen Kunden vereinbart haben.
„Aus beruflicher Erfahrung weiß ich, dass das Problem ein häufiges ist. Auch wurde ich bereits von Firmen im Wahlkreis auf das Problem aufmerksam gemacht. Umso mehr freue ich mich, dass eine Einigung mit dem Koalitionspartner erzielt werden konnte“, fügte die CDU-Bundestagsabgeordnete hinzu.
Künftig sollen zudem Fälle, in denen Insolvenzverwalter Löhne von Arbeitnehmern zurückgefordert haben, ausgeschlossen sein. Eine weitere wichtige Änderung für alle von Anfechtungen überzogenen Gläubiger ist die Begrenzung der Zinsregelung. Die Zinsen auf Insolvenzanfechtungsforderungen werden erst mit dem Eintritt des Verzugs entstehen. „Die Union hat durchgesetzt, dass diese Regelung auch schon für bereits eröffnete Verfahren gilt und damit sogleich auch „kassenwirksam“ wird“, erklärte Schmidt abschließend.


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