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Kabinettsbeschluss: Gesetz zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft

18.03.2015

Kommunen sind Gewinner des Investitionsprogramms, Länder müssen Stärkung der kommunalen Finanzkraft sicherstellen

Das Bundeskabinett hat heute den Nachtragshaushalt 2015 sowie das Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern beschlossen.
Die Kommunen sind die Gewinner des Investitionsprogramms, das der Bund mit dem heutigen Beschluss des Bundeskabinetts auf den Weg gebracht hat. Von den 15 Milliarden Euro, die der Bund in den kommenden Jahren für Investitionen bereitstellen wird, werden über 8,7 Milliarden Euro direkt oder indirekt bei den Kommunen ankommen. Die Kommunen profitieren nicht nur von den fünf Milliarden Euro zur Stärkung ihrer Investitionskraft, sondern auch zu über 50 Prozent von den weiteren sieben Milliarden Euro, die über verschiedene Programme bei den Kommunen ankommen werden.


Besonders hervorzuheben sind die 1,1 Milliarden Euro, die aus dem Etat des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in den Breitbandausbau investiert werden. Hiervon profitiert der ländliche Raum, bei dem die jetzt bereitgestellten Mittel einen weiteren Schub auf dem Weg zum 50 MBit Ausbauziel auslösen werden.


Die für das Jahr 2017 vereinbarten zusätzlichen 1,5 Milliarden Euro sind ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der Investitionskraft der Kommunen. Der Verteilungsschlüssel über die Umsatzsteuer und die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft führt zu ei-ner breiten Wirkung in der kommunalen Landschaft insgesamt. Das Sondervermögen in Höhe von 3,5 Milliarden Euro hilft besonders finanzschwachen Kommunen und kann dazu beitragen, die Schere zwischen ärmeren und reicheren Kommunen zu schließen. Insgesamt ist beim Investitionspaket für alle Kommunen etwas dabei. Der Bundesregierung ist es mit den gewählten Verteilungsschlüsseln gelungen, dass sowohl finanzstärkere als auch finanzschwächere Kommunen und sowohl Kommunen in Ballungsgebieten als auch im ländlichen Raum von der Bundesunterstützung profitieren.


Die Verteilung erfolgt nach folgenden Prozentsätzen auf die Bundesländer: Baden-Württemberg (7,0770), Bayern (8,2640), Berlin (3,9385), Brandenburg (3,0842), Bremen (1,1078), Hamburg (1,6692), Hessen (9,0611), Mecklenburg-Vorpommern (2,2650), Niedersachsen (9,3583), Nordrhein-Westfalen (32,1606), Rheinland-Pfalz (7,2342), Saarland (2,1518), Sachsen (4,4501), Sachsen-Anhalt (3,1680), Schleswig-Holstein (2,8439), Thüringen (2,1663). Den Ländern obliegt jeweils entsprechend der landesspezifischen Gegebenheiten die Benennung der antragsberechtigten finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände) bzw. den Stadtstaaten die Benennung der förderfähigen Gebiete. Die Länder teilen dem Bundesministerium der Finanzen die Kriterien mit, anhand derer die Auswahl getroffen wurde. 


Wir werden uns bei den weiteren Beratungen des Gesetzentwurfes dafür einsetzen, dass mit dem Katalog der aus dem Investitions-Sondervermögen förderfähigen Maßnahmen im Rahmen des verfassungsrechtlich Möglichen eine größtmögliche Flexibilität für die investitionsbereiten Kommunen gewährleistet wird.


Wichtig ist zudem, dass die Länder bei der Weiterleitung der 3,5 Milliarden Euro an die Kommunen den Kreis der förderfähigen Kommunen so weit ziehen, dass nicht nur Kommunen mit hohem Schuldenstand in den Genuss der Förderung kommen. Eine Definition dahingehend, dass nur Kommunen in Haushaltssicherung oder mit hohem Schuldenstand in den Genuss der Sonderförderung kommen können, ist nicht zielführend. Denn dadurch könnten falsche Anreize gesetzt und Versuche, die Haushaltssicherung durch Einsparungen in der Vergangenheit zu verhindern, bestraft werden. Gerade durch solche Einsparungen ist in der Regel ein größerer Investitionsbedarf vorhanden, der aus eigenen Mitteln der Kommune nicht bewältigt werden kann. Zielführender wäre es, Kommunen auch dann als „finanzschwach“ einzustufen, wenn sie mit eigenen Beiträ-gen zur Haushaltskonsolidierung die Haushaltssicherung knapp verhindern können, aber aufgrund geringer Steuerkraft keine nachhaltige Verbesserung ihrer finanziellen Perspektiven zu erwarten ist.


Schließlich stehen die Länder in der Verantwortung für eine auskömmliche Finanzausstattung der Kommunen. Diese Verantwortung muss auch bei der Umsetzung des kommunalen Investitionspakets zum Ausdruck kommen. Hier sind die Länder aufgefordert, ihren Anteil zur Stärkung der kommunalen Finanzkraft beizusteuern: Länder dürfen die eigene Förderungen nicht mit der Bundesförderung verrechnen – die Mittel des Bundes müssen vollständig und zusätzlich bei den Kommunen ankommen. Nur dann kann das Ziel, die kommunale Investitionskraft zu stärken, auch erreicht werden.


Eine Übersicht zum Investitionsprogramm des Bundes finden Sie hier.


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