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CDU-Abgeordnete: Flexiblerer Übergang vom Beruf in die Rente

01.07.2017

Bundestagsabgeordnete Thomas Dörflinger und Gabriele Schmidt informieren über Regelungen des Flexirentengesetzes.

Zum 1. Juli 2017 treten die mit dem Flexirentengesetz beschlossenen neuen Hinzuverdienstregelungen in Kraft. „Damit machen wird den Weg frei für individuelle Gestaltungsfreiheit, wie sie sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wünschen“, erklärten die Bundestagsabgeordneten Thomas Dörflinger und Gabriele Schmidt (beide CDU) in einer gemeinsamen Pressemitteilung.

Mit den neuen Grenzen beim Hinzuverdienst werden Teilrente und Hinzuverdienst flexibler und individueller miteinander kombinierbar. „Das Flexirentengesetz macht es interessanter und einfacher, das Berufsleben mit einer Kombination von Teilzeitarbeit und Teilrentenbezug ausklingen zu lassen. Für Arbeitgeber ist es angesichts eines sich abzeichnenden Fachkräftemangels eine interessante Option, ältere Arbeitnehmer, die sonst unter Umständen ganz aus dem Arbeitsleben aus-scheiden würden, mit reduzierten Arbeitszeiten weiter zu beschäftigen - so gewinnen alle etwas dabei“, so Dörflinger und Schmidt.

Das vereinfachte stufenlose Anrechnungsmodell sieht die Möglichkeit eines jährlichen Hinzuverdienstes anrechnungsfrei bis zu einer Obergrenze von 6.300 Euro jährlich bei Rentenbezug vor. Darüber liegende Verdienste werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Das gilt auch für Renten wegen voller Erwerbsminderung. Erst wenn die Obergrenze, das individuelle höchste Einkommen der vorangegangenen 15 Jahre, überschritten ist, kommt es zu einer vollen Anrechnung. „Gerne hätten wir seitens der Union diese Regelung noch großzügiger ausgestaltet, aber der Koalitionspartner SPD machte da nicht mit“, erläutern die Abgeordneten.

Hintergrund: Die Union setzt generell auf mehr Flexibilität beim Renteneintritt. Bereits mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, das seit dem 01. Juli 2014 in Kraft ist, wurde ermöglicht, Arbeitsverträge mit einer festen Altersgrenze über diese hinaus im gegenseitigen Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechts-sicher zu verlängern.

Wer in Zukunft eine Rente bezieht und trotzdem weiterarbeitet, kann damit auch seinen Rentenanspruch verbessern. Wer zusätzlich zum Arbeitgeberbeitrag einen freiwilligen Arbeitnehmerbeitrag leistet, sorgt damit für zusätzliche Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto. Bisher war nur ein Arbeitgeberbeitrag fällig, der sich nicht rentensteigernd auswirkte. Zudem kann ein Arbeitnehmer, der sich die Möglichkeit offen halten will, schon früher als zum regulären Renteneintrittsalter in den Ruhestand zu gehen und dafür einen Abschlag von 0,3 Prozent monatlich von seiner späteren Rente in Kauf nehmen müsste, bereits ab dem 50 Lebensjahr statt bisher mit 55 Jahren Ausgleichszahlungen in die Rentenkasse vornehmen. Auch diese im Flexirentengesetz geregelten Verbesserungen sind bereits in Kraft.


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